Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 6 Körperbehinderung (Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)
Stand: 26.08.2026
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.