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Fn 10

§ 3 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können begründen

1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. Körperbehinderung,

4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus-Spektrum-Störungen.

§ 2 § 4