Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 3 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Stand: 26.08.2026
Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können begründen
1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
2. Geistige Behinderung,
3. Körperbehinderung,
4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),
5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),
6. Autismus-Spektrum-Störungen.