(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),
2. die Förderschulen,
3. die Klinikschulen.
(2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Lernen (§ 4 Absatz 2),
2. Sprache (§ 4 Absatz 3),
3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),
4. Hören und Kommunikation (§ 7),
5. Sehen (§ 8),
6. Geistige Entwicklung (§ 5),
7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.