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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
Stand: 01.07.2026
Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung der Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen für die Regionalpläne erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierungen. Die Bekanntmachungen der Regionalpläne des Regionalverbands Ruhr erfolgen synchronisiert binnen eines Zeitraums von drei Tagen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Mit der letzten Bekanntmachung werden die Pläne wirksam. Die Gewährung der Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Für die übrigen Raumordnungspläne erfolgt sie bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 02.12.2011 – 17 K 8082/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.12.2009 – 20 A 628/05Wasserrechtliche Planfeststellung einer Nassabgrabung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung wegen entgegenstehender Raumordnungsziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 – VerfGH 18/08
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 – 1 K 5945/07
- OVG NRW, 20.05.2014 – 11 A 2921/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.09.2013 – 16 A 1294/08Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.09.2013 – 16 A 1296/08Zitiert von 10
- OVG NRW, 26.09.2013 – 16 A 1295/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.