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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 23 Organisation des Braunkohlenausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-1 (1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-2 (2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-3 (3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-4 (4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-5 (5) Die Regionalplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.05.2014 – 11 A 2921/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.06.2007 – 7 D 59/06.NEZur Unwirksamkeit der zahlenmäßigen Beschränkung von Betriebswohnungen sowie der Begrenzung von Verkaufsflächen im Bebauungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Düsseldorf, 02.12.2011 – 17 K 8082/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.12.2009 – 20 A 628/05Wasserrechtliche Planfeststellung einer Nassabgrabung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung wegen entgegenstehender Raumordnungsziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.