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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 23 Organisation des Braunkohlenausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-1 (1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-2 (2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-3 (3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-4 (4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23#abs-5 (5) Die Regionalplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses.

§ 22 § 23a