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# § 14 NW_28955 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung der Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen für die Regionalpläne erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierungen. Die Bekanntmachungen der Regionalpläne des Regionalverbands Ruhr erfolgen synchronisiert binnen eines Zeitraums von drei Tagen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Mit der letzten Bekanntmachung werden die Pläne wirksam. Die Gewährung der Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Für die übrigen Raumordnungspläne erfolgt sie bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_28955 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/14

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