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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/13#abs-1 (1) Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

1. Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen und

2. Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/13#abs-2 (2) In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden.

§ 12 § 14