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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/13#abs-1 (1) Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen und
2. Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/13#abs-2 (2) In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 02.12.2011 – 17 K 8082/09Zitiert von 3
- VG Münster, 26.05.2008 – 2 K 378/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.05.2014 – 11 A 2921/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.