Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei …§ 2 Maßnahmen bei Rechtsverstößen
Stand: 26.08.2026
Auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 bis 3 LMG NRW trifft die LfM folgende Maßnahmen:
1. Sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW (§ 3 der Satzung),
2. sie bestimmt, dass Beanstandungen nach § 118 Abs. 3 LMG NRW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden (§ 4 der Satzung),
3. sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der Verbreitungoder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms gemäß § 118 Abs. 3 LMG NRW an (§ 5 der Satzung).