Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei …§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/1#abs-1 (1) Diese Satzung regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen gemäß § 118 LMG NRW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei Rechtsverstößen (§ 120 LMG NRW) hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/1#abs-2 (2) Diese Satzung gilt für alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter. Dies schließt die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Veranstalter ein. Das Verfahren bei Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern von Bürgerfunk im Fernsehen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/1#abs-3 (3) Für Rechtsverstöße gegen Bestimmungen betreffend unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 35 Abs. 1 LMG NRW) gilt diese Satzung, soweit nicht besondere Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Verfahrensregelungen, beide in der jeweils geltenden Fassung, vorgehen.