Auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 bis 3 LMG NRW trifft die LfM folgende Maßnahmen:
1. Sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW (§ 3 der Satzung),
2. sie bestimmt, dass Beanstandungen nach § 118 Abs. 3 LMG NRW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden (§ 4 der Satzung),
3. sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der Verbreitungoder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms gemäß § 118 Abs. 3 LMG NRW an (§ 5 der Satzung).