Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei …§ 5 Ruhen der Verbreitung oder Weiterverbreitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/5#abs-1 (1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/5#abs-2 (2) Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen.