Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei …§ 4 Verbreitungspflicht des Veranstalters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/4#abs-1 (1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/4#abs-2 (2) Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.