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GO NRW§ 86 Kredite
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/86#abs-1 (1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 77 Absatz 4 nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/86#abs-2 (2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/86#abs-3 (3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn
1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden kann, oder
2. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Aufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite nach § 76 Absatz 2 Satz 5 vorbehalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/86#abs-4 (4) Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/86#abs-5 (5) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.