Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 89 Liquidität
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/89#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/89#abs-2 (2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist durch Bereinigung sicherzustellen, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen verwendet werden. § 86 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/89#abs-3 (3) Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so bedarf der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/89#abs-4 (4) Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2028 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.