Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 85 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/85#abs-1 (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/85#abs-2 (2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung gelten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 85 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.09.1999 – 3 A 3625/97Erschließungsbeitragsrecht: Anforderungen an die Ermittlung beitragsfähiger Fremdfinanzierungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- OVG NRW, 22.02.2005 – 15 A 130/04Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.