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GO NRW§ 76 Haushaltssicherungskonzept
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/76#abs-1 (1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung
1. durch Veränderungen des Haushalts innerhalb des Planjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss nach § 95 Absatz 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/76#abs-2 (2) Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind im Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des kommunalen Eigenkapitals darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/76#abs-3 (3) Die Haushaltssicherung steht der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach nicht entgegen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten nach § 86 und das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 76 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08Kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schulschließung; Unzulässigkeit der zeitgleichen Festsetzung einer Ersatzvornahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Münster, 28.08.2007 – 9 K 1205/06Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 25.04.2003 – 3 K 2121/02Zitiert von 11
- OVG NRW, 12.12.2013 – 3 A 435/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.12.2013 – 3 A 663/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.09.2013 – 3 A 629/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 09.05.2017 – 4 L 599/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.10.2015 – 15 B 971/15
- VG Aachen, 19.02.2015 – 4 K 1911/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.