Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 73 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/73#abs-1 (1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/73#abs-2 (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/73#abs-3 (3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 73 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 1757/09Erfolglose Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers; Grundsatz der Ämterstabilität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 18.09.2008 – 1 B 461/08Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 09.03.2004 – 26 L 326/04Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 26 L 2857/03
- LAG Hamm, 22.03.2022 – 17 Sa 1396/20
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2009 – 12 L 721/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.06.2020 – 3d A 166/16.OZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- OVG NRW, 30.08.2016 – 15 A 2024/13Anspruch auf Informationszugang zu Dokumenten der Gesetzgebungsvorbereitung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.