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GO NRW

§ 70 Verwaltungsvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-1 (1) Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-2 (2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei

a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,

b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,

c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,

d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung,

e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-3 (3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-4 (4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.

§ 69 § 71