Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 70 Verwaltungsvorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-1 (1) Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-2 (2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei
a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,
b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung,
e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-3 (3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/70#abs-4 (4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 70 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 02.06.2004 – 1 K 51/03Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2009 – 12 L 721/09Zitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 122/21
- OVG NRW, 12.05.2021 – 15 A 1735/20Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 19.08.2016 – 4 BVGa 11/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 1 K 2985/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.