Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 74 Bedienstete der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/74#abs-1 (1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/74#abs-2 (2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/74#abs-3 (3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Bürgermeister kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
8. Teil
Haushaltswirtschaft
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 74 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 26.04.2007 – 17 Sa 1914/06
- LAG Hamm, 02.11.2006 – 17 Sa 646/06
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 122/21
- VG Köln, 18.06.2013 – 14 K 282/13
- VG Düsseldorf, 21.10.2010 – 1 L 1675/10Zitiert von 2
- VG Köln, 31.10.2007 – 19 L 1297/07
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 11.01.2007 – 17 Sa 79/06
- VG Düsseldorf, 15.11.2005 – 26 K 1076/05
- VG Düsseldorf, 15.11.2005 – 26 K 1073/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.