Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 52 Niederschrift der Ratsbeschlüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/52#abs-1 (1) Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/52#abs-2 (2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 52 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 15.10.2013 – 6 K 2826/11
- VG Gelsenkirchen, 02.07.2014 – 4 K 6200/12
- OVG NRW, 11.07.2013 – 19 B 406/13Schulorganisationsrecht: Sozialräumliche Bedeutung eines Grundschulstandorts als abwägungserheblicher Belang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Düsseldorf, 14.08.2009 – 1 K 6465/08Zitiert von 8
- OVG NRW, 29.05.2013 – 10 A 2611/11Kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für eine Spielhalle bei entgegenstehender Veränderungssperre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Minden, 12.08.2020 – 11 K 3001/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 17.12.2020 – 12 K 3051/18
- VG Düsseldorf, 14.08.2020 – 25 K 1079/19Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.01.2020 – 10 A 1780/17Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.