Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachungsverordnung
BekanntmVO§ 3 Inhalt der Bekanntmachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/3#abs-1 (1) Der Bürgermeister veranlaßt, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut und in der nach § 4 vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntgemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/3#abs-2 (2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein. Wenn auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, unterzeichnet der Bürgermeister eine Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen; diese Bekanntmachung, auf die die Vorschriften des § 2 entsprechend anzuwenden sind, ist nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 7 Absatz 1, 2 und 4 zu vollziehen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 3 BekanntmVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.09.2025 – 7 D 192/23.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2021 – 7 D 91/19.NEZitiert von 4
- OVG NRW, 05.06.2018 – 2 A 2639/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.06.2018 – 2 A 2529/16Zitiert von 6
- VG Köln, 09.04.2013 – 2 K 5341/11Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 14.08.2020 – 25 K 1079/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.05.2026 – 2 K 4945/23
- BVerwG, 28.11.2025 – 4 BN 8.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; prinzipale Normenkontrolle bei normativem ErmessenZitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2025 – 9 D 64/19.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BekanntmVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.