Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 53 Behandlung der Ratsbeschlüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/53#abs-1 (1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/53#abs-2 (2) Beschlüsse, die
a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
b) die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.