Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 53 Behandlung der Ratsbeschlüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/53#abs-1 (1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/53#abs-2 (2) Beschlüsse, die
a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
b) die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 11.12.2008 – 20 K 2063/07.PVL
- OVG NRW, 15.02.2000 – 15 A 552/97Zitiert von 10
- OVG NRW, 17.10.2003 – 15 B 1798/03Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.