Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 29 Ablehnungsgründe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/29#abs-1 (1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/29#abs-2 (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht die Entscheidung dem Bürgermeister überträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/29#abs-3 (3) Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 29 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.04.2003 – 1 K 484/01Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 14.08.2009 – 1 K 6465/08Zitiert von 8
- OVG NRW, 28.06.2016 – 15 A 1095/15Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 03.05.2019 – 1 K 3063/18Zitiert von 8
- VG Münster, 23.01.2014 – 7 K 1808/11
- OVG NRW, 22.05.2013 – 15 B 556/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2009 – 15 A 2126/09Zitiert von 7
- FG Köln, 02.09.2007 – 5 K 1290/05Zitiert von 3
- OLG Köln, 06.08.2004 – 16 Wx 81/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.