Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 28 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/28#abs-1 (1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/28#abs-2 (2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt).