Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 28 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/28#abs-1 (1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/28#abs-2 (2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt).
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 28 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 06.11.2007 – 12 Sa 904/07Zitiert von 1
- VG Köln, 15.05.2014 – 4 L 902/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.04.2003 – 1 K 484/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.10.2020 – 15 D 81/19.NEZitiert von 3
- VG Arnsberg, 11.12.2008 – 20 K 2063/07.PVL
- VG Münster, 02.11.2006 – 2 K 105/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 11.03.2005 – S 9 KR 121/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.10.2001 – 15 A 5184/99Straßenbaubeitrag: Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- VG Düsseldorf, 12.04.2001 – 9 K 2778/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.