Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 398

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

18 Normen · Ausgangsfassung vom 05.10.2004 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Antrag
  3. § 2 Antrag auf Zulassung
  4. § 3 Wählerverzeichnis
  5. § 4 Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
  6. § 5 Eintragungslisten
  7. § 6 Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
  8. § 7 Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen
  9. § 7a Durchführung der freien Unterschriftensammlung
  10. Volltext
  11. § 8 Feststellung des Eintragungs-und Sammlungsergebnisses
  12. § 9 Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag
  13. § 10 Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde
  14. § 11 Bekanntmachung des Abstimmungstages
  15. § 12 Abstimmung
  16. § 13 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
  17. § 14 Wiederholung der Abstimmung
  18. § 15 Ersetzung von Bezeichnungen
  19. Volltext
  20. § 16 Vernichtung von Unterlagen
  21. § 17 Inkrafttreten
  22. Volltext
  23. Anlage 1 Anlage 3a
  24. Anlage 2 Anlage 4a
  25. Anlage 3 Anlage 6a
  26. Anlage 4 Anlage 6b Rückseite
  27. Anlage 5 Anlage 6b Vorderseite
  28. Anlage 6 Anlage 6c
  29. Anlage 7 Anlage 1a
  30. Anlage 8 Anlage 1b
  31. Anlage 9 Anlage 1c
  32. Anlage 10 Anlage 2a
  33. Anlage 11 Anlage 2b
  34. Anlage 12 Anlage 2c
  35. Anlage 13 Anlage 3b
  36. Anlage 14 Anlage 4b
  37. Anlage 15 Anlage 5a
  38. Anlage 16 Anlage 5b

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    09.09.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.09.2014, Artikel 1

    GV. NRW. S. 500

  2. Historischer Änderungsnachweis

    21.09.2012 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.09.2012

    GV. NRW. S. 398

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).