Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 398
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
18 Normen · Ausgangsfassung vom 05.10.2004 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Antrag
- § 2 Antrag auf Zulassung
- § 3 Wählerverzeichnis
- § 4 Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
- § 5 Eintragungslisten
- § 6 Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
- § 7 Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen
- § 7a Durchführung der freien Unterschriftensammlung
- Volltext
- § 8 Feststellung des Eintragungs-und Sammlungsergebnisses
- § 9 Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag
- § 10 Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde
- § 11 Bekanntmachung des Abstimmungstages
- § 12 Abstimmung
- § 13 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
- § 14 Wiederholung der Abstimmung
- § 15 Ersetzung von Bezeichnungen
- Volltext
- § 16 Vernichtung von Unterlagen
- § 17 Inkrafttreten
- Volltext
- Anlage 1 Anlage 3a
- Anlage 2 Anlage 4a
- Anlage 3 Anlage 6a
- Anlage 4 Anlage 6b Rückseite
- Anlage 5 Anlage 6b Vorderseite
- Anlage 6 Anlage 6c
- Anlage 7 Anlage 1a
- Anlage 8 Anlage 1b
- Anlage 9 Anlage 1c
- Anlage 10 Anlage 2a
- Anlage 11 Anlage 2b
- Anlage 12 Anlage 2c
- Anlage 13 Anlage 3b
- Anlage 14 Anlage 4b
- Anlage 15 Anlage 5a
- Anlage 16 Anlage 5b
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
09.09.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.09.2014, Artikel 1
GV. NRW. S. 500
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Historischer Änderungsnachweis
21.09.2012 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.09.2012
GV. NRW. S. 398
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).