Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO VIVBVEG
DVO VIVBVEG§ 9 Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag
Stand: 26.08.2026
Das für Inneres zuständige Ministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung des Volksbegehrens beim Landtag gegen Zustellung mit.