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DVO VIVBVEG

§ 14 Wiederholung der Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/14#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/14#abs-2 (2) Die Anordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/14#abs-3 (3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/14#abs-4 (4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/14#abs-5 (5) Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.

IV.

Schlussbestimmungen

§ 13 § 15