Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO VIVBVEG
DVO VIVBVEG§ 4 Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/4#abs-1 (1) Die Eintragungslisten sind in der Zeit von Montag bis Freitag, davon an einem Tag bis mindestens 18 Uhr, auszulegen. Sie können auch an Samstagen ausgelegt werden. Die Auslegung an Sonntagen bestimmt sich nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes. Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt. In Einrichtungen im Sinne des Abschnitts V der Landeswahlordnung sind Eintragungslisten nicht auszulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/4#abs-2 (2) Während der Auslegungszeiten hat jedermann zur Eintragungsstelle Zutritt; die jederzeitige Eintragung darf nicht behindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/4#abs-3 (3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß dem Gesetz festgelegten Eintragungsstellen und Auslegungszeiten vor Beginn der Eintragungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Den letzten Tag für diese Bekanntmachung bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Änderungen der Eintragungsstellen und Auslegungszeiten während der Eintragungsfrist sind zulässig, wenn sie unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden; dafür genügt eine Bekanntmachung durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/4#abs-4 (4) Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen und nicht gestrichenen Stimmberechtigten können sich in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auch nach einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes in die Eintragungsliste eintragen.