Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO VIVBVEG
DVO VIVBVEG§ 11 Bekanntmachung des Abstimmungstages
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/11#abs-1 (1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/11#abs-2 (2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.