Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

1. sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder

2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

§ 2 § 4