Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/2#abs-1 (1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/2#abs-2 (2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.