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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 67

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/67#abs-1 (1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/67#abs-2 (2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/67#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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