Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
1. sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.