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BürgerentscheidDVO§ 1 Satzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28728/1#abs-1 (1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28728/1#abs-2 (2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.