Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

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Art 7 Eigene Angelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/7#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/7#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Art 6 Art 8