Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 7 Eigene Angelegenheiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/7#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/7#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.