(1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.
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(1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.