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# § 9 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist gebührenfrei.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des Fachseminars an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind von der Leitung des Fachseminars beizufügen:

1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen,

2. eine Beurteilung der theoretischen und praktischen Leistungen der Auszubildenden in den einzelnen Fachbereichen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/9

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