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§ 14 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen:

Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Krankenpflege, Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen:

Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung.

Die Aufgabenkombination soll drei Bereiche nicht übersteigen.

(2) Der Prüfungs- oder Fachausschuss ordnet die Teilleistungen den entsprechenden Fachbereichen zu.

(3) Die Prüfungsdauer ist jeweils der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten.