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# § 2 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis (Zu § 6 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mindestbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RuhrVG beträgt für die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG fallenden Abwasserableiter ein Fünfzigtausendstel der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden allgemeinen Reinhaltungsbeiträge gemäß § 24 Abs. 2, auf volle 5 Euro abgerundet. Für die sonstigen gewerblichen Unternehmen und Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (z. B. Triebwerksbesitzer gemäß § 21 Abs. 2) sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 RuhrVG beträgt der Mindestbeitrag 100 Euro.

(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand auf der Grundlage der vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge aufgestellt und jährlich fortgeführt. Das Verzeichnis ist am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes zur Einsichtnahme auszulegen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/2

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