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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 21 Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/21#abs-1 (1) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von § 26 Abs. 3 RuhrVG erfasst werden, innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf die betreffenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG verteilt; soweit Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, werden die dadurch entstehenden Kosten auf diejenigen Mitglieder verteilt, die durch diese Maßnahmen einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/21#abs-2 (2) Für die Ausnutzung der Wasserkraft werden Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben. Die Höhe der Triebwerksbeiträge richtet sich nach der installierten Leistung (Ausbauleistung). Das Nähere regeln die Veranlagungsrichtlinien.

§ 22

Beiträge für die Gewässerunterhaltung

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise von einem dafür zuständigen Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach den Abflussverhältnissen im seitlichen Einzugsgebiet und der Länge der Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Obliegt die Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, ist der Unterhaltungsaufwand der betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieses Aufwands richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 23

Beiträge für die Gewässerrenaturierung

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes ganz oder teilweise von einem zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau verpflichteten Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach der Länge der renaturierungsbedürftigen Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Haben Mitglieder den vormaligen Gewässerausbau veranlasst, ist der bei der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckte Aufwand vorrangig auf diese Mitglieder umzulegen.

§ 20a § 24