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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 1 Sitz, Verbandsgebiet(Zu § 1 Abs. 2 und § 5 RuhrVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/1#abs-1 (1) Der Sitz des Verbandes ist Essen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/1#abs-2 (2) Die äußeren Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt; sie kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Verbandsgebiet liegt.

§ 2