(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jedes stellvertretende Mitglied gibt gemäß 55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Auskünfte erfolgen im Laufe einer Amtsperiode einmal im Jahr; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.
(3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen.
(4) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht.
(5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können.