(1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung.
(3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.