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# § 41 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt.

(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung.

(3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 41 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/41

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