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# § 2 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Studios

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/die Intendant(in) kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der/die Intendant (in) weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er/sie die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats.

(2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/2

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