(1) Der/die Intendant(in) kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der/die Intendant (in) weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er/sie die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats.
(2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe.