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§ 17 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.