(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.
(2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.