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# § 6a NW_28287 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

1. die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,

2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,

3. der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist,

4. die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,

5. eine Entscheidung nach § 26 vorliegt oder

6. die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

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Zitiervorschlag: § 6a NW_28287 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6a

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