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§ 27 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen.

(3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.