Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn
Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/2#abs-1 (1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn sowie in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der neuen Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/2#abs-2 (2) Die in die Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die neue Fachhochschule übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/2#abs-3 (3) Die Mitglieder der Fachbereiche der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der neuen Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/2#abs-4 (4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn übermitteln die für den Betrieb der neuen Fachhochschule erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an diese Fachhochschule.